Recht auf Arbeit

„Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben“, heißt es in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit ihrer Forderung nach „Recht auf Arbeit“ meinten Menschen 1848 allerdings etwas anderes.


“Dass der Staat jedem, der arbeiten will, eine seinen Kräften angemessene Arbeit und menschlichen Bedürfnissen angemessenen Lohn verbürge“ – lautet die Forderung in der „Deutschen Volkstafel“ von Carl Nauwerck im April 1848. Das Massenelend in den Vorstädten und auf dem Land hatte in den Jahren zuvor zu Hungerrevolten geführt. Arbeitslose konnten von der Armenfürsorge kaum leben, und die Entwertung traditioneller Handwerksberufe durch die Industrialisierung führte mancherorts zu Maschinenstürmerei.

In Frankreich kam während der Revolution 1848 die Forderung eines Rechts auf Arbeit auf. Der Staat sollte demnach dafür sorgen, dass Menschen nicht nur einen Arbeitsplatz hätten, sondern auch für sich selbst sorgen können sollten. In Paris entstanden in diesem Sinne die sogenannten Nationalwerkstätten. Sie brachten Arbeit und damit Lohn für bislang arbeitslose Menschen.

Auch in den Staaten des Deutschen Bundes gab es ähnliche Überlegungen. Die Forderung nach „Pflicht und Recht zur lohnenden Arbeit“ wurde dabei stark von den Maßnahmen in Frankreich beeinflusst. Sie hat – wie andere Märzforderungen auch – Eingang in spätere Verfassungen gefunden. Heute besitzen Bürger:innen in Portugal und in den Niederlanden sowie Bewohner:innen einiger deutscher Bundesländer ein Recht auf Arbeit.

Es ist allerdings kein subjektiv einklagbares Recht, sondern versteht sich als Auftrag an den Gesetzgeber, ein Recht auf Arbeit zu realisieren. Auch in die DDR-Verfassung wurde das Recht auf Arbeit aufgenommen (Artikel 24). Dort war es jedoch praktisch entwertet, weil es keine uneingeschränkt freie Berufswahl gab und Arbeitsverweigerung bestraft wurde.